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AddOn-Linsen und GOÄ 1352 nach EBM-Beschluss: juristische Einordnung veröffentlicht

25. Juni 202625. Juni 2026

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 09. Juni 2026 zur Abrechnung von Intraokularlinsen hat in vielen augenärztlichen Praxen Fragen aufgeworfen. Seit dem 1. Juli 2026 ist geregelt, dass bei medizinisch nicht indizierten Sonderlinsen im Rahmen einer Kataraktoperation bestimmte Leistungen nicht zusätzlich privat berechnet werden dürfen, sofern sie bereits durch den EBM abgegolten sind.

Doch wie ist die Situation bei AddOn-Linsen zu bewerten?

Nach einer juristischen Einschätzung von Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach unterscheiden sich AddOn-Linsen grundlegend von Sonderlinsen, die im Rahmen der eigentlichen Kataraktoperation als primäre Kapselsacklinse implantiert werden. Entscheidend sei das eigenständige refraktiv-chirurgische Therapieziel: Die AddOn-Linse wird zusätzlich zur bereits implantierten Kapselsacklinse in den Sulkus eingesetzt und dient ausschließlich dem refraktiven Ausgleich – nicht der Behandlung des Grauen Stars.

Aus dieser Einordnung leitet Zach ab, dass die Implantation einer AddOn-Linse weiterhin als selbstständige ärztliche Leistung nach GOÄ Nr. 1352 privat liquidiert werden kann. Eine Analogabrechnung sei nach seiner Auffassung nicht erforderlich.

Für die praktische Umsetzung empfiehlt der Medizinrechtler eine klare Trennung zwischen Kataraktoperation und refraktivem Eingriff. Dazu gehören insbesondere eine eigenständige Indikationsstellung, eine separate Patientenaufklärung, ein eigener Kostenplan sowie eine entsprechend eindeutige Dokumentation.

Die vollständige juristische Bewertung mit allen rechtlichen Hintergründen, den Argumenten zur GOÄ Nr. 1352 sowie den praktischen Empfehlungen für die Umsetzung im Praxisalltag hat die 1stQ Deutschland GmbH in einem ausführlichen Fachbeitrag zusammengefasst.

➡️ Den vollständigen Artikel finden Sie hier:
https://www.1stq.de/de/magazin/goae-1352-addon-linse-ebm-beschluss-2026/

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